„Wissenschaft und Recht […] sind die einzigen Hilfsmittel, die dem Menschen im allgemeinen die Möglichkeit eines gesicherten und höheren Daseins bieten.“ Wissenschaftshistorische Anmerkungen zu Helmut Schelskys Rechtssoziologie
Abstract
Recht nahm in Helmut Schelskys Soziologie in der Zeit nach 1945 eine herausragende Stellung ein. Schelsky verfolgte einen systemfunktionalen, philosophisch-anthropologisch unterlegten Ansatz, der das Recht mit Institution und Planung in eine Beziehung setzte, um dadurch verfassungstheoretische Fragen zu behandeln; das institutionalisierte Recht war für ihn Grundlage einer liberalen Gesellschaftsordnung. Recht war nicht statisch gedacht, vielmehr musste es als Basis gesellschaftlicher Norm immer wieder durch Vertreter anderer gesellschaftlicher Funktionssysteme verhandelt werden. Gerade durch seine Elastizität hatte das Recht eine stabilisierende Funktion in der Gesellschaft. Der vorliegende Beitrag verfolgt die Genese von Schelskys rechtssoziologischen Vorstellungen in den 1930er und 1940er Jahren und analysiert ihre Wandlungen nach 1945. Der Beitrag zeigt, dass Schelsky seine soziologisch-philosophischen Ideen auf einer jungkonservativ-aktionistischen Weltanschauung gründete. Ausschlaggebend für Schelskys rechtssoziologische und verfassungstheoretische Ansichten war seine langjährige Beschäftigung mit der Lehre Thomas Hobbes‘. Mit Hobbes und durch eine kritische Auseinandersetzung mit Carl Schmitts Rechtsphilosophie wollte Schelsky eine Neubestimmung des Politischen vornehmen, das nicht mehr vom Staat her bestimmt sein sollte. Stattdessen sah Schelsky Rechtsnormen als Äußerungen einer partikularen Gemeinschaft, die aus einem bestimmten gemeinschaftlichen Wollen hervorgingen. Damit schloss Schelsky seine verfassungsrechtlichen Überlegungen an die Tat- und Willensphilosophie Hans Freyers an und verstrebte sie mit Arnold Gehlens philosophischer Anthropologie, mit Schmitts Rechtsphilosophie und mit dem US-amerikanischen Pragmatismus. Wird diese intellektuelle Haltung in eine Resonanzkonstellation mit der zeitgenössisch vorherrschenden Ideologie gesetzt, werden vielschichtige Konvergenzen mit der NS-Weltanschauung deutlich; eine durch die Deutschen gewollte Rechtsordnung erschien damit als ›Wille zur Volkwerdung‹, die ›Zucht‹ und ›Freiheit‹ beinhaltete, eine Vorstellung, deren Realisierung für Schelsky nur durch den Nationalsozialismus gewährleistet werden konnte. Nach 1945 baute Schelsky diese volksgemeinschaftliche Willens- und Tatphilosophie in eine auf den demokratisch-liberalen Verfassungsstaat ausgerichtete Rechtssoziologie um.Downloads
Veröffentlicht
2017-09-21
Ausgabe
Rubrik
Ad-Hoc: Auf dem Weg in welche offene Gesellschaft?
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